Osteopathie - Recht und Kostenübernahme

Lt. Auffassung der aktuellen deutschen Rechtssprechung unterliegen Physiotherapeuten auch nach erfolgreichem Abschluss des berufsbegleitenden 5-jährigen Osteopathie-Studiums dem Recht der Heilberufe. Hier ist definiert, dass nur Ärzte und Heilpraktiker die Heilkunde unabhängig und eigenständig ausüben dürfen.

Ich arbeite also im Delegationsverfahren, das heisst, alle Patienten brauchen zur Behandlung von Krankheiten eine Verordnung.

Dies erfolgt durch Ausstellung eines Privatrezeptes über Osteopathie durch den Arzt oder Heilpraktiker. Dies gilt nicht für begleitende Leistungen im Rahmen der Gesundheitspflege oder -vorsorge!!!

Die Techniker Krankenkasse übernimmt unter gewissen Voraussetzungen einen Teil der Kosten für die Osteopathie. Maximal sechs Sitzungen pro Kalenderjahr und Versicherten; 80% des Rechnungsbetrages - nicht mehr als 60 € pro Sitzung. Die Abrechnung erfolgt wie bei einem Privatpatienten. Eine Verordnung der Osteopathie durch einen Arzt muss vorliegen. Weitere Informationen darüber finden Sie HIER.

Die SECURVITA übernimmt innerhalb eines Kalenderjahres unter gewissen Voraussetzungen bis zu 10 osteopathische Behandlungen. Weitere Informationen HIER.

Zur Zeit folgen immer mehr gesetzliche Krankenkassen wie z.B. die mh plus, die AOK Plus, die BAHN BKK, die SBK und die BKK ESSANELLE diesem Beispiel. Alle mit eigenen Reglementarien. Eine gesamt Liste der Krankenkassen, die sich an den Kosten beteiligen sehen Sie direkt HIER oder auf der Website des Osteopathiekompass. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse nach einer möglichen Kostenbeteiligung und den aktuellen Reglementarien. Die Barmer-GEK beteiligt sich nach meinen aktuellen Informationen für Versicherte in Oberfranken bis zu € 100.

Ansonsten stellt die Osteopathie in Deutschland keine von gesetzlichen Krankenkassen abrechnungsfähige Leistung dar. Es ist ausserdem nicht rechtens, Osteopathie bei Vorlage eines Kassenrezeptes über beispielsweise “Krankengymnastik oder Manuelle Therapie" zu Lasten gesetzlicher Krankenkassen abzugeben. Der Patient ist als Vertragspartner der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar an der falschen Abrechnung beteiligt. Bei Bekanntwerden muss er daher ebenso wie der Therapeut mit einer Anzeige wegen Betrugs zulasten der gesetzichen Versicherung rechnen. Laut einer Information des Verbandes der Osteopathen Deutschland e.V. laufen zur Zeit bundesweit Anzeigen gegen Physiotherapeuten die dies missachten.

Auch aus diesem Grunde besitze ich keine Kassenzulassung! Es steht Ihnen natürlich unabhängig davon frei, direkt mit Ihrer Kasse bezüglich Kostenübernahme bzw. -beteiligung zu verhandeln!

Viele private Krankenversicherungen und Zusatzversicherungen übernehmen je nach Tarif die Kosten für osteopathische Leistungen. Fragen Sie bei Ihrer PKV nach! Voraussetzung für die Kostenübernahme ist in der Regel ein vorliegendes Rezept, der Nachweis über die Qualifizierung und eine entsprechend aufgeschlüsselte Rechnung.

 

Die Kosten für Selbstzahler liegen im unteren Bereich des Bundesdurchschnitts für osteopathische Leistungen. Gerne werde ich Ihnen die Preise auf Anfrage persönlich mitteilen. Fragen Sie mich nach einem "Starterpaket".

 

Wenn Ihnen daher eine osteopathische Leistung empfohlen wird, bestehen Sie bitte darauf, dass der verordnende Arzt oder Heilpraktiker kein Kassenrezept über eine anderslautende Therapie ausstellt, sondern wahrheitsgemäß osteopathische Leistungen für die Abrechnung der Osteopathie (Privatversicherte, Selbstzahler) verordnet. Nur so können Sie die oben genannten Risiken ausschließen und die Osteopathie auf Ihrem Weg zur Anerkennung unterstützen.

 


 

Physiotherapie - Kostenübernahme für Privatversicherte

Immer häufiger berichten Patienten uns und anderen Angehörigen der Heilberufe von Privaten Krankenversicherungen, die eine volle Kostenerstattung für eingereichte Honorar-Rechnungen ärztlich verordneter Therapiemaßnahmen teilweise ablehnen. Die Krankenversicherungen berufen sich – unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Honorarforderung – darauf, dass die berechneten Behandlungshonorare nicht „angemessen“ wären. Einzelne Krankenversicherungen akzeptieren sogar nur die Beihilfesätze für Versicherte des öffentlichen Dienstes, obgleich selbst das Bundesministerium des Inneren diese Sätze als nicht kostendeckend erachtet. Die Versicherer verkennen die Rechtslage.

Die MB/KK 1976 (Musterbedingungen Krankenkasse 1976) sehen in §§ 1 Absatz 2 Satz 1 und 5 Absatz 2 MB/KK 1976 sowie in den Tarif-Bedingungen und in späteren Allgemeinen Krankenversicherungs-Bedingungen (AVB) vor, dass alle „medizinisch notwendigen Leistungen“ nach Krankenversicherungs-Vertrag erstattet werden. Viele Versicherer wollen in diese Regelung auch Kostenaspekte einfließen lassen. Dem hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.03.2003 – IV ZR 278/03 mit aller Deutlichkeit widersprochen. Der BGH führt in seiner Pressemitteilung 31/2003 zu der Entscheidung aus:

„Die Einbeziehung von Kostengesichtspunkten lässt sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 MB/KK im Wege der Auslegung nicht entnehmen. Aus der dafür maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist die Notwendigkeit der Heilbehandlung allein aus medizinischer Sicht zu beurteilen. Er versteht die Klausel so, dass ihm nicht die Kosten für jede beliebige Heilbehandlung erstattet werden, sondern nur für solche, die objektiv geeignet sind, sein Leiden zu heilen, zu bessern oder zu lindern. Ihm erschließt sich nicht, dass der Versicherer seine Leistungspflicht auf die billigste Behandlungsmethode beschränken will.“

Nach der mit meiner Praxis geschlossenen Honorarvereinbarung kann die Krankenversicherung nicht einwenden, die vereinbarten Honorare seien nicht „üblich“. Die Frage der Üblichkeit stellt sich in § 623 Absatz 2 BGB nur dann, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wurde. Ist eine Honorarvereinbarung – wie hier – geschlossen, so gilt diese vorrangig.

Reichen Sie daher Ihrem Erstattungsantrag an Ihre Krankenversicherung neben der ärztlichen Verordnung und meiner Rechnung diese Patienten-Information mit ein.

Da meine Honorare unterhalb des vom OLG Karlsruhe für angemessen befundenen 2,3-fachen VdAK-Satzen liegen, rechne ich nicht damit, dass Ihnen Erstattungsprobleme entstehen werden. Sollten diese wider Erwarten dennoch eintreten, sprechen Sie mich bitte an.

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Physiotherapie - Kassenpatienten Selbstzahler

Wenn Sie gesetzlich versichert sind und meine therapeutischen Leistungen in Anspruch nehmen wollen, benötigen Sie aufgrund der Rechtslage eine ärztliche Verordnung im Sinne eines Privatrezeptes. In einigen Ausnahmefällen beteiligt sich die Kasse bei den entstehenden Kosten. Fragen Sie mich nach den Möglichkeiten und erkundigen Sie sich bei Ihrer Kasse.

Beim telefonischen oder persönlichen Erstkontakt erfahren Sie selbstverständlich mein Honorar.

Für die physiotherapeutische Maßnahmen im Rahmen der Vorsorge übernimmt die gesetzliche Krankenkasse keinerlei Leistungen. Sie können hier also keinerlei Erstattung erhoffen.