Kostenübernahme – Privatversicherte
Leistungsverweigerung durch
einzelne Versicherungsgesellschaften
Immer häufiger berichten Privatpatienten, Ihnen sei eine volle Kostenübernahme
für eingereichte Honorarrechnungen abgelehnt worden. Als Begründung
für die Ablehnung der vollen Erstattung wird jeweils - unabhängig
von der tatsächlichen Höhe der Honorarforderung - eine angebliche
Überhöhung derselben vorgebracht. Lediglich Honorare bis zur Höhe
der Beihilfesätze für Versicherte des öffentlichen Dienstes
bleiben unbeanstandet.
Waren es früher noch Versicherungsgesellschaften, die ohnehin den Ruf
einer schlechten Zahlungsmoral genießen, bedienen sich nun immer mehr
Gesellschaften dieser fragwürdigen Geschäftspraktiken. Da sich die
einzelnen Versicherer gegenüber Ihren Kunden, unseren Patienten, stets
der gleichen Argumente, bis hin zur identischen Wortwahl in ihrer Korrespondenz
bedienen, kann von einer abgesprochenen Politik dieser Gesellschaften ausgegangen
werden. Mit Scheinargumenten wird bei den Kunden der Eindruck erweckt, unberechtigte
Kürzungen der Kostenerstattung seien legitim. Die einzelnen privaten
Versicherungsgesellschaften spekulieren (leider allzu oft mit Erfolg) darauf,
dass ihre Kunden vor einer - zumeist erfolgversprechenden - Einschaltung ihres
Rechtsanwaltes zurückschrecken. Möglicherweise hoffen sie gar darauf,
dass ihre Kundschaft angesichts unzumutbarer Eigenbeteiligungen freiwillig
auf langwierigere Therapiemaßnahmen verzichtet. Dieser Eindruck drängt
sich förmlich auf, da es vor allem ältere und chronisch kranke Patienten
sind, die regelmäßig von Erstattungsproblemen mit ihrer PKV berichten.
Was sind angemessene Honorarforderungen?
Dies lässt sich nicht leicht beantworten, da die Kalkulation eines Behandlungshonorars
von zahlreichen Faktoren abhängig ist. Über welche Qualifikation
oder ggf. Weiterbildung verfügt der Behandler? Welche Behandlungszeit
wird für die einzelnen Behandlungen aufgewendet? Verfügt die Praxis
über eine zeitgemäße Ausstattung? Beschäftigt die Praxis
Sprechstundenhilfen, die einen reibungslosen Ablauf der Behandlung ermöglichen?
In welchem Umfang investiert der Behandler Zeit (und Geld) in seine Fort-
und Weiterbildung?
Es steht daher jedem Therapeuten frei, mit seinen Patienten individuelle Vereinbarungen
über die Höhe des Behandlungshonorars zu treffen und selbst zu entscheiden,
welchen Leistungsumfang er seinen Patienten für das von ihm geforderte
Honorar zukommen lässt.
Leider existieren in Deutschland keine Verzeichnisse, in welchen Physiotherapie-Praxen
nach diesen und anderen objektiven Kriterien beurteilt werden. Bei den umliegenden
europäischen Nachbarn sind derartige Kataloge bereits seit einigen Jahren
vorhanden. Sie bieten daher für in Deutschland tätige Therapeuten
zumindest einen Anhaltspunkt für das zu kalkulierende Honorar. Nach diesen
Verzeichnissen ist für eine durchschnittliche orthopädische / chirurgische
Behandlung eine Mindestbehandlungszeit von 25 Minuten erforderlich. Für
neurologische Behandlungen ist ein höherer Zeitaufwand zu veranschlagen.
Darüber hinaus sind ca. 10 Minuten pro Behandlung für Nebentätigkeiten,
Befunderhebung, Dokumentation, Telefonate mit Ärzten, Abrechnung der
Leistung und ein prozentualer Anteil für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
zu kalkulieren. Natürlich können diese ausländischen Verzeichnisse
für Deutschland keine rechtsbindende Wirkung haben. Sie sind daher allenfalls
als Grundvergleichsmöglichkeit geeignet.
Wie kann ein Therapeut sein Honorar dann
berechnen?
Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung - getrennt nach Primärkassen
(RVO) und Ersatzkassen (VdAK) - und den Unfallversicherungsträgern existieren
durchweg einheitliche Behandlungsbeschreibungen und einheitliche Tarifverträge.
Da diese für die Mehrheit der von uns durchgeführten Behandlungen
rechtsbindende Wirkung haben, können sie zumindest als weitere Vergleichsmöglichkeit
neben den ausländischen Verzeichnissen herangezogen werden.
Für Privatpatienten existiert das Verzeichnis
der beihilfefähigen Höchstbeträge, die jedoch lediglich hinsichtlich
des jeweiligen Erstattungsverhältnisses zwischen dem Beihilfeberechtigten
und dessen Dienstherr von Bedeutung sind. Zieht man in Betracht, dass die
Beihilfe-Sätze, nachdem sie über neun Jahre auf dem Stand von 1992
eingefroren waren, nicht einmal an die laufende Inflation angepasst wurden,
wird offenkundig, welchen Stellenwert diese bei der Ermittlung eines angemessenen
Honorars wohl haben können.
Die Gebührenordnung für Ärzte scheidet als Vergleichsgrundlage
aus, weil sie als amtliche Gebührenordnung ausschließlich für
die Berufsgruppe der Ärzte Gültigkeit hat.
Zum Schluss gibt es noch Vergleichsmöglichkeiten mit den üblichen
Honoraren anderer medizinischer Berufsgruppen, sofern sie über vergleichbare
fachliche Qualifikation, vergleichbare berufliche Stellung im Gesundheitswesen,
vergleichbare Aufgaben und vergleichbare Praxiskosten verfügen. Speziell
kann hier an die Berufsgruppen der Ergotherapeuten und Logopäden gedacht
werden.
Welches Honorar ist nun tatsächlich angemessen?
Da für den Bereich der privatversicherten Patienten keine einheitlichen
Tarifverträge existieren, hat sich auch in der Physiotherapie bislang
die Verfahrensweise der Ärzte bewährt, aktive therapeutische Maßnahmen
generell mit dem 2,3-fachen, technische Zusatzleistungen mit dem 1,8-fachen
VdAK-Satz zu berechnen. Diese Vorgehensweise wurde von mehreren Gerichten
in der ersten und zweiten Instanz bestätigt. Sie steht jedoch zunehmend
in der Kritik der Versicherungsgesellschaften, weil damit nach deren Auffassung
zu hohe Honorare entstehen würden. Inzwischen wird sie daher von Physiotherapeuten
- so auch von mir - als oberste Grenze ihres Honorars angesehen.
Eine andere Verfahrensweise besteht darin, dass man die Leistungsbeschreibungen
der Mehrzahl der Patienten, der Kassenpatienten, für die Honorarberechnung
zu Grunde legt. Hier findet man auch ausdrücklich festgelegte Behandlungszeiten.
Feste Behandlungszeiten findet man gleichfalls in den Verzeichnissen der beihilfefähigen
Höchstbeträge. Da ein Großteil der Privatpatienten beihilfeberechtigt
ist, scheinen sich diese Verzeichnisse ebenfalls als Grundlage anzubieten.
Hier fangen aber auch die ersten Schwierigkeiten an. Die festgelegten Behandlungszeiten
weichen sehr stark voneinander ab, so dass es zunächst erforderlich ist,
aus allen Verzeichnissen einen Minutenpreis (das Verfahren der Minutenpreise
ist in Verhandlungen um die Kassensätze üblich) zu errechnen. Diese
möchte ich beispielhaft für die Basis-Position “Krankengymnastik”
erläutern.
*Anders als in der ursprünglichen Fassung, wird in der aktuellen Beihilfe-Preisliste
nicht mehr ausdrücklich auf die 30minütige Behandlungszeit verwiesen.
Die Beihilfe-Sätze eignen sich keinenfalls als Grundlage für
die Berechnung eines angemessenen Privat-Honorars!
Wie Sie bereits sehen können, liegen die Beihilfe-Sätze für
“Krankengymnastik” bei objektiver Betrachtung nicht nur erheblich
unterhalb der Kassensätze sondern - bei gleicher Arbeitszeitleistung
- fast 39 % unterhalb der Honorare für Ergotherapeuten und Logopäden!
Sogar das Bundesministerium des Inneren gibt in seiner offiziellen Presseerklärung
vom 07.02.2004 zu erkennen, dass die sog. Höchstbeträge der Beihilfesätze
für Heilmittel (hierzu zählt auch die Physiotherapie) nicht kostendeckend
sind. Sie werden also sicher verstehen, dass diese anerkanntermaßen
nicht kostendeckenden Beihilfesätze unter keinen Umständen als angemessenes
Honorar für meine Leistungen herhalten können. Es ist daher zunächst
erforderlich zu ermitteln, was nun eigentlich eine angemessene Behandlungszeit
ist. Unter Heranziehung der internationalen physiotherapeutischen Erkenntnisse
und anderer medizinischer Gründe, halten wir (und die meisten unserer
Kollegen) durchschnittlich 30 Minuten für vernünftig. Nach unseren
Erkenntnissen entspricht dies ebenfalls einer medizinisch-wirtschaftlich akzeptablen
Behandlungszeit.
Wir multiplizieren daher zunächst den VdAK-Preis (der Bundesweit Gültigkeit
hat und im Mittelfeld der Gebühren liegt) mit 30 Minuten. Dies ergibt,
unterstellt man eine Behandlungsdauer von 20 Minuten, ein Honorar von EUR
20,77. Hiermit ist jedoch lediglich eine Angleichung an die Kassensätze
erfolgt. Damit das angemessene Honorar für einen Privatpatienten ermittelt
werden kann, wird in der Rechtsprechung mehrfach die Auffassung vertreten,
dass Privatsätze bis zu 50 % über Kassensätzen liegen dürfen.
Diese Berechnung weist ein Privathonorar von EUR 31,16 für die Position
“Krankengymnastik” aus. Im Vergleich hierzu ist die bisherige
Berechnung in Höhe des 2,3-fachen VdAK-Satzes (= EUR 31,85), wie sie
in der Rechtsprechung anderer Gerichte befürwortet wird, nur geringfügig
höher.
Würde man die gleiche Berechnung mit der im VdAK-Bereich tatsächlich
nur vorgeschriebenen Behandlungsdauer von 15 Minuten vornehmen, ergäbe
dies eine Anpassung auf EUR 27,70 für eine 30minütige Behandlungszeit,
woraus sich ein Privathonorar in Höhe von EUR 41,54 errechnen würde.
Für uns persönlich stellt dies jedoch nur eine sehr theoretische
Berechnungsgrundlage dar, da wir die Meinung vertreten, dass sich mit einer
Behandlungszeit von lediglich 15 Minuten keine zeitgemäße und effektive
physiotherapeutische Behandlung nach aktuellem Stand der Medizin durchführen
lässt!
Schlussfolgernd können wir also festhalten, dass Honorare für die
Position “Krankengymnastik”, die sich unterhalb der Grenze von
EUR 31,85 für 30 Minuten bewegen, als angemessen gelten können.
Warum sind die Honorare für Physiotherapeuten so viel
niedriger, als die der Logopäden und Ergotherapeuten?
Um dies zu verstehen, muss man wissen, dass der größte Berufsverband
der Physiotherapeuten, der Zentralverband der Physiotherapeuten/Krankengymnasten
(ZVK) e.V., jahrelang von Krankengymnastinnen dominiert wurde, die selbst
entweder im Angestelltenverhältnis tätig waren, oder bestenfalls
als Arztgattin in der Praxis des eigenen Ehemannes für eine Steigerung
des selbstverordneten Familieneinkommens gesorgt haben. Diesen Damen war es
sicherlich herzlich egal, wie hoch das Honorar für ihre selbständigen
Kolleginnen und Kollegen ausfiel, zumal es hiervon seinerzeit höchstens
eine handvoll gegeben hat.
Angesichts dieser Situation hatten die Krankenkassen leichtes Spiel, ihre
schon damals lächerlichen Honorare für selbständige Krankengymnastinnen
durchzusetzen. Seither hat sich an dieser Situation für die Physiotherapeuten
nichts geändert, sieht man einmal von den regelmäßigen Tariferhöhungen
ab, die in den letzten Jahren nicht einmal die Inflationsrate erreicht haben.
Im Gegensatz zu den Physiotherapeuten ist es den Ergotherapeuten und Logopäden
offensichtlich besser gelungen, ihre angemessenen Gehaltsvorstellungen in
den Verhandlungen mit den Krankenkassen durchzusetzen. Angesichts der geringen
Zahl niedergelassener Therapeuten bewegt sich das Gesamtvolumen der entsprechenden
Honoraraufwendungen allerdings in einer derart niedrigen Größenordnung,
dass die Krankenkassen hier offensichtlich eher zu Zugeständnissen bereit
waren.
Gibt es überhaupt überzogene Honorarforderungen?
Um es vorweg zu nehmen: In Unkenntnis der Rechtslage werden in der Regel von
Physiotherapeuten eher viel zu geringe Honorare berechnet. Überzogene
Honorarforderungen sind so gut wie unbekannt. Da wir Physiotherapeuten als
Angehörige eines Heilberufes mit staatlich geregelter Ausbildung gegenüber
unseren Patienten nicht als Wunderheiler auftreten, erheben wir auch nicht
den Anspruch auf außergewöhnlich hohe Vergütung für die
von uns erbrachten Leistungen. Solange sich das Honorar für eine physiotherapeutische
Behandlung innerhalb der oben genannten Größenordnung bewegt, kann
von einer angemessenen Höhe ausgegangen werden.
Trifft es zu, dass manche Therapeuten
trotzdem nur den Beihilfesatz berechnen?
Ja. Einige Praxisbetreiberinnen beschränken sich deswegen auf den Beihilfesatz,
weil sie es einfach leid sind, sich permanent für die Höhe ihrer
Honorarforderungen rechtfertigen zu müssen, nachdem ihren Patienten die
volle Kostenerstattung abgelehnt wurde. Andere Kolleginnen glauben, mehr Privatpatienten
dazu bewegen zu können, ihre Dienste in Anspruch zu nehmen, in dem sie
eben hierfür den niedrigst möglichen Preis berechnen. Diese Kolleginnen
gehen jedoch von der falschen Annahme aus, dass sich der Privatpatient seinen
Behandler nach der Höhe des Honorars und nicht nach der fachlichen Qualifikation
aussucht.
Um ihre Praxis unter diesen Gesichtspunkten dennoch rentabel führen zu
können, machen viele dieser Kolleginnen Zugeständnisse an anderer
Stelle. Vielfach drückt sich dies in äußerst knapp bemessenen
Behandlungszeittakten aus, so dass in der gleichen Zeit eben mehr Patienten
behandelt werden können, als in den “teuren” Praxen. Nicht
wenige Praxen verzichten aus Kostengründen gleichfalls auf die Beschäftigung
einer Sprechstundenhilfe, kostspielige Fortbildungsmaßnahmen oder eine
zeitgemäße Praxisausstattung, um ihre Fixkosten niedrig zu halten.
Manche Praxisbetreiberinnen nutzen auch die gegenwärtige Situation am
Arbeitsmarkt aus und sparen am Gehalt ihrer Angestellten oder der Unterstützung
von deren Weiterbildungsmaßnahmen.
Die extremste Form “rationellen” Arbeitens wird dort betrieben,
wo mehrere Patienten gleichzeitig innerhalb eines Termins normaler Länge
zu größeren Gruppen zusammengefasst werden. Diese fragwürdige
Methodik, die schon allein das Wort “Behandlung” ad absurdum führt,
ist aber äußerst selten.
Dass aus den o.g. Gründen teilweise erhebliche Unterschiede in Art und
Umfang der Therapieleistungen zu beobachten sind, ist selbstverständlich.
Da allerdings bei weniger effektiver Therapie insgesamt mehr Therapieeinheiten
notwendig sein dürften, relativiert sich ein scheinbarer Preisvorteil
möglicherweise bei der Betrachtung der Gesamtkosten, die bis zum Abschluss
einer Behandlung anfallen dürften.
Warum erstatten manche Gesellschaften die Kosten für Heilmittel
nicht in voller Höhe?
Spätestens seit Ausstrahlung des ARD-Ratgebers “plusminus”
Anfang Dezember 2003 wissen wir um den wahren Grund der schlechten Zahlungsmoral
vieler Versicherungsgesellschaften. Dieser ist darin zu sehen, so der Tenor
der ARD-Sendung, dass Rücklagen aus Beitragseinnahmen durch die Bosse
der Versicherungsgesellschaften in großem Stil an der Börse regelrecht
verspielt wurden. Die Kapitaldecke, die eigentlich der Sicherung der Leistungsversorgung
der Versicherungsnehmer zu dienen hat, wurde der unersättlichen Profitgier
der Aktionäre und verantwortlichen Entscheidungsträger geopfert.
Nachdem die Karre also sprichwörtlich vor die Wand gefahren wurde, versuchen
die Versicherungsgesellschaften nun mit allen Mitteln, den entstandenen Schaden
auf die an dieser Situation unschuldigen Versicherten abzuwälzen. So
werden Beitragserhöhungen unter Verweis auf angebliche Kostenexplosionen
im Gesundheitswesen durchgeboxt und Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten
und Masseure, deren Honorarforderungen zuvor unbeanstandet blieben, als (wenngleich
mit anderen Worten) Halsabschneider difamiert.
Die Versicherungsgesellschaften arbeiten primär gewinnorientiert, schließlich
wollen die Aktionäre der Gesellschaft zufriedengestellt werden. Der Kunde
ist König - solange er die Leistungen seiner Versicherungspolice so wenig
wie möglich oder überhaupt nicht in Anspruch nimmt. Da anerkanntermaßen
auch bei den privaten Krankenversicherern die Notwendigkeit zum sparen gegeben
ist, versuchen diese das natürlich immer dort, wo keine eindeutigen vertraglichen
Anspruchsgrundlagen für ihre Versicherten vorhanden sind. Dieses ist
z.B. im Bereich der Heilberufe mangels verbindlicher Tarifsätze der Fall.
Natürlich vergessen auch einige Privatversicherte, dass sie u. U. in
jungen Jahren aus Kostengründen eine Police ohne vollständigen Erstattungsanspruch
abgeschlossen haben. Dies trifft besonders bei beihilfeberechtigten Patienten
zu. Im Krankheitsfall könnte sich diese vermeintliche Einsparung jedoch
schnell ins Gegenteil verkehren.
Von einzelnen Versicherungen wird gern die Bereitschaft signalisiert, Rechnungen
bis zur Höhe des ortsüblichen Satzes voll zu übernehmen. Im
gleichen Atemzug präsentieren diese Gesellschaften ihren Kunden den Beihilfesatz
als ortsüblich. Dabei bleiben sie jedoch den Nachweis schuldig, wie sie
diese “Ortsüblichkeit” ermittelt haben wollen. Tatsächlich
liegt der durchschnittliche Honorarsatz für die Region etwa beim 2,0-fachen
VdAK-Satz. Das Argument der Versicherungsgesellschaft, dass die Beihilfesätze
(diese entsprechen etwa dem 1,3-fachen VdAK-Satz) für unsere Region als
ortsüblich zu betrachten sind, ist daher bei näherer Betrachtung
nicht stichhaltig und auch juristisch nicht haltbar.
Beihilfe oder Nicht-Beihilfe:
Gibt es unterschiedliche Privatpatienten?
Im Prinzip nein. Es wird in der Praxis jedoch oft zwischen freiwillig privatversicherten
Patienten und privatversicherten Angehörigen des öffentlichen Dienstes
differenziert. Letztere haben einerseits Anspruch auf Leistungserstattung
durch eine Beihilfestelle und andererseits die Möglichkeit, mittels einer
zusätzlichen Privatversicherung das Risiko erhöhter Eigenanteile
an ihren Gesundheitsaufwendungen abzudecken. Die von der Beihilfestelle erstatteten
Beträge stellen also nur einen Teilbetrag der Summe dar, welcher Privatpatienten
des öffentlichen Dienstes erstattet wird. Beamte ohne jegliche Zusatzversicherung
müssen demnach mit nicht unerheblichen Eigenanteilen an ihren Behandlungskosten
rechnen, wenn ihr Behandler nicht zu einem Verzicht auf einen großen
Teil des ihm zustehenden Honorars bereit sein sollte. Mann unterstellt jedoch,
dass diejenigen Beamten, welche keine zusätzliche Privatversicherung
abgeschlossen haben, Rücklagen für entsprechende Fälle gebildet
haben, da sie über mögliche Risiken ihrer Unterversicherung informiert
sein dürften.
Das Risiko einer derartigen Eigenbeteiligung trägt der freiwillig privatversicherte
Patient nicht, sofern er nicht bewusst eine Police mit sehr hoher Eigenbeteiligung
abgeschlossen hat. Da ihm, im Vergleich zu einem Beamten mit vergleichbarem
Einkommen, erheblich höhere Versicherungsbeiträge berechnet werden,
darf er erforderlichenfalls auf eine volle Kostenerstattung für seine
diesbezüglichen Aufwendungen im Rahmen angemessener Honorarforderungen
vertrauen.
Wie bereits erwähnt, versuchen einige Versicherungsgesellschaften jedoch,
ihren Kunden weiszumachen, dass es sich bei den Beihilfesätzen um rechtsverbindliche
Sätze für eine Vollerstattung handeln würde, die uneingeschränkt
gleichfalls auf den Kreis ihrer freiwillig privatversicherten Kundschaft anwendbar
sei. Gleichzeitig versuchen die gleichen Versicherungsgesellschaften, Beamte
zum Abschluss von Versicherungsverträgen zu gewinnen, mit denen diese
den Anspruch auf Erstattung jenseits der Beihilfeleistungen erlangen sollen
(was im Grunde auch nicht unvernünftig ist). Unter Verweis auf diese
Doppelmoral wurden bereits Versicherer gerichtlich in ihre Schranken verwiesen
und zur Auszahlung zu Unrecht einbehaltener Erstattungsanteile verurteilt.
Wie hoch sind denn die Sätze meiner Praxis?
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen habe ich selbstverständlich
einen Preisaushang in meiner Praxis, den Sie jederzeit einsehen können.
Verraten möchte ich an dieser Stelle nur, dass ich , obwohl ich meine
Behandlungstermine für Krankengymnastik generell mit dem Zweifachen der
nach VdAK-Richtwert vorgesehenen Behandlungszeit kalkuliere, die Möglichkeit
zur Berechnung des 2,3-fachen VdAK-Satzes nicht ausschöpfe.
Versicherte des öffentlichen Dienstes müssen keine unzumutbaren
Eigenbeteiligungen an ihren Behandlungskosten befürchten, da wir bei
den einzelnen Leistungspositionen lediglich einen Inflationsausgleich für
die Zeit seit der letztmaligen Anpassung der Beihilfesätze aufschlagen.
Dieser bewegt sich etwa in der Größenordnung, welche gesetzlich
versicherte Patienten für ihre Rezeptgebühren aufzuwenden haben.
Da ich auf meine Honorarrechnungen nicht nur auf die aktuelle Rechtsprechung,
sondern auch auf die erheblich längeren Zeittakte unserer physiotherapeutischen
Behandlungen hinweise, gehe ich davon aus, dass die Krankenversicherungen
unserer Patienten meine Bemühungen begrüßen, die Voraussetzungen
für eine möglichst optimale Therapie zu schaffen. Es sollte schließlich
gerade im Interesse der Versicherer sein, dass ihren Kunden jede nur denkbare
Therapieoptimierung offen steht, um die Rahmenbedingungen für eine möglichst
rasche Wiederherstellung der Gesundheit zu schaffen. Letztlich ist es ja gerade
dies, was die Versicherer in ihren vollmundigen Werbeslogans als ihren großen
Wettbewerbsvorteil gegenüber der gesetzlichen Pflichtversicherung anpreisen.
Betonen möchte ich an dieser Stelle, dass diese Zeilen keinerlei Werbebotschaft
für meine Praxis darstellen soll. Ich legen großen Wert auf die
Feststellung, dass alle Kolleginnen und Kollegen, mit welchen ich einen freundschaftlichen
und kollegialen Umgang pflege - und dies sind wahrhaftig viele - nach den
gleichen therapeutischen Grundsätzen verfahren, wie wir es uns zu eigen
gemacht haben!
Herzlichst
Ihr Kurt Freyhardt
Dies ist eine leicht modifizierte Version meines geschätzten Kollegen
Michael Lierke. Sie finden seine Website unter www.mtk-physio.de